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   OLG Düsseldorf, 15.12.2022 - 15 U 65/21   

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OLG Düsseldorf, 15.12.2022 - 15 U 65/21 (https://dejure.org/2022,44748)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.12.2022 - 15 U 65/21 (https://dejure.org/2022,44748)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15. Dezember 2022 - 15 U 65/21 (https://dejure.org/2022,44748)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (34)

  • BGH, 07.06.2005 - X ZR 247/02

    Antriebsscheibenaufzug

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.12.2022 - 15 U 65/21
    Dieser besitzt die alleinige Verfügungsmacht über den gelieferten Gegenstand, nur er kann daher die Entscheidung treffen, das ihm angebotene oder gelieferte Mittel unter Benutzung der Erfindung zu verwenden (BGH, GRUR 2005, 848, 851 - Antriebsscheibenaufzug; GRUR 2006, 839 Rn. 22 - Deckenheizung; OLG Düsseldorf, Urt. v. 21.03.2013 - 2 U 73/09, BeckRS 2013, 12504; Urt. v. 22.02.2018 - 2 U 20/17, BeckRS 2018, 9235 Rn. 77).

    Deshalb kann allein aus dem Umstand, dass der als mittelbarer Patentverletzer in Anspruch Genommene die objektive Eignung des von ihm angebotenen oder vertriebenen Mittels zur unmittelbaren Patentverletzung kennt, nicht ohne weiteres darauf geschlossen werden, das Mittel sei zur Begehung unmittelbarer Patentverletzungen auch bestimmt (BGH, GRUR 2005, 848, 851 - Antriebsscheibenaufzug; OLG Düsseldorf, Urt. v. 22.02.2018 - 2 U 20/17, BeckRS 2018, 9235 Rn. 77).

    Der Tatbestand der mittelbaren Patentverletzung enthält kein absolutes Verbot der Lieferung von Mitteln, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, sondern greift nur dann ein, wenn die Mittel nicht nur zur Benutzung der Erfindung in objektiver Hinsicht geeignet, sondern durch die Angebotsempfänger und/oder Abnehmer der Mittel hierzu auch bestimmt sind (BGHZ 159, 76 = GRUR 2004, 758 - Flügelradzähler; BGH, GRUR 2005, 848, 851 - Antriebsscheibenaufzug; OLG Düsseldorf, Urt. v. 22.02.2018 - 2 U 20/17, BeckRS 2018, 9235 Rn. 77).

    Von einer oder mehreren mittelbar patentverletzenden Handlungen kann daher erst dann ausgegangen werden, wenn sich das Bestimmtsein der Mittel zu einer unmittelbaren Patentverletzung seitens der Angebotsempfänger und Belieferten für jedes in Betracht kommende einzelne Angebot und für jede einzelne Lieferung feststellen lässt, sofern dies nach den Umständen nicht offensichtlich ist (BGH, GRUR 2005, 848, 851 - Antriebsscheibenaufzug; OLG Düsseldorf, Urt. v. 22.02.2018 - 2 U 20/17, BeckRS 2018, 9235 Rn. 77).

    Für das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals des Bestimmtseins der Mittel, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden, ist der Patentinhaber darlegungs- und beweispflichtig, der den Dritten wegen mittelbarer Patentverletzung in Anspruch nimmt (BGH, GRUR 2005, 848, 851 - Antriebsscheibenaufzug; OLG Düsseldorf, Urt. v. 22.02.2018 - 2 U 20/17, BeckRS 2018, 9235 Rn. 78).

    Da dieses Tatbestandsmerkmal schwer darzulegen und zu beweisen ist, sieht § 10 Abs. 1 PatG vor, dass es zum Nachweis des Handlungswillens des Abnehmers und der Kenntnis und des Wollens des Anbietenden oder Lieferanten genügt, dass das Bestimmtsein der Mittel zur unmittelbar patentverletzenden Verwendung auf Grund der Umstände offensichtlich ist, so dass zur Feststellung dieses Tatbestandsmerkmals auf Erfahrungen des täglichen Lebens zurückgegriffen werden kann (BGH, GRUR 2005, 848, 851 - Antriebsscheibenaufzug; GRUR 2006, 839 Rn. 22 - Deckenheizung; GRUR 2007, 679 Rn. 35 - Haubenstretchautomat).

    So kann die Erfahrung dafür sprechen, dass ein Mittel zur Benutzung der Erfindung durch die Abnehmer bestimmt wird, wenn der Anbieter oder Lieferant eine klagepatentgemäße Verwendung des Mittels empfiehlt (BGH, GRUR 2001, 228 - Luftheizgerät; GRUR 2005, 848, 851 - Antriebsscheibenaufzug; GRUR 2007, 679 Rn. 35 - Haubenstretchautomat; GRUR 2013, 713 Rn. 19 - Fräsverfahren).

    Gleiches kann gelten, wenn ein Mittel infolge seiner technischen Eigenart und Zweckbestimmung auf eine zu einem Patenteingriff führende Benutzung zugeschnitten und zu einem entsprechenden Gebrauch angeboten wird (BGH, GRUR 2005, 848, 851 - Antriebsscheibenaufzug; OLG Düsseldorf, Urt. v. 22.02.2018 - 2 U 20/17, BeckRS 2018, 9235 Rn. 78).

  • OLG Düsseldorf, 22.02.2018 - 2 U 20/17

    Abweisung der Patentverletzungsklage betreffend ein Verfahren zur Montage von

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.12.2022 - 15 U 65/21
    Dieser besitzt die alleinige Verfügungsmacht über den gelieferten Gegenstand, nur er kann daher die Entscheidung treffen, das ihm angebotene oder gelieferte Mittel unter Benutzung der Erfindung zu verwenden (BGH, GRUR 2005, 848, 851 - Antriebsscheibenaufzug; GRUR 2006, 839 Rn. 22 - Deckenheizung; OLG Düsseldorf, Urt. v. 21.03.2013 - 2 U 73/09, BeckRS 2013, 12504; Urt. v. 22.02.2018 - 2 U 20/17, BeckRS 2018, 9235 Rn. 77).

    Deshalb kann allein aus dem Umstand, dass der als mittelbarer Patentverletzer in Anspruch Genommene die objektive Eignung des von ihm angebotenen oder vertriebenen Mittels zur unmittelbaren Patentverletzung kennt, nicht ohne weiteres darauf geschlossen werden, das Mittel sei zur Begehung unmittelbarer Patentverletzungen auch bestimmt (BGH, GRUR 2005, 848, 851 - Antriebsscheibenaufzug; OLG Düsseldorf, Urt. v. 22.02.2018 - 2 U 20/17, BeckRS 2018, 9235 Rn. 77).

    Der Tatbestand der mittelbaren Patentverletzung enthält kein absolutes Verbot der Lieferung von Mitteln, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, sondern greift nur dann ein, wenn die Mittel nicht nur zur Benutzung der Erfindung in objektiver Hinsicht geeignet, sondern durch die Angebotsempfänger und/oder Abnehmer der Mittel hierzu auch bestimmt sind (BGHZ 159, 76 = GRUR 2004, 758 - Flügelradzähler; BGH, GRUR 2005, 848, 851 - Antriebsscheibenaufzug; OLG Düsseldorf, Urt. v. 22.02.2018 - 2 U 20/17, BeckRS 2018, 9235 Rn. 77).

    Von einer oder mehreren mittelbar patentverletzenden Handlungen kann daher erst dann ausgegangen werden, wenn sich das Bestimmtsein der Mittel zu einer unmittelbaren Patentverletzung seitens der Angebotsempfänger und Belieferten für jedes in Betracht kommende einzelne Angebot und für jede einzelne Lieferung feststellen lässt, sofern dies nach den Umständen nicht offensichtlich ist (BGH, GRUR 2005, 848, 851 - Antriebsscheibenaufzug; OLG Düsseldorf, Urt. v. 22.02.2018 - 2 U 20/17, BeckRS 2018, 9235 Rn. 77).

    Für das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals des Bestimmtseins der Mittel, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden, ist der Patentinhaber darlegungs- und beweispflichtig, der den Dritten wegen mittelbarer Patentverletzung in Anspruch nimmt (BGH, GRUR 2005, 848, 851 - Antriebsscheibenaufzug; OLG Düsseldorf, Urt. v. 22.02.2018 - 2 U 20/17, BeckRS 2018, 9235 Rn. 78).

    Gleiches kann gelten, wenn ein Mittel infolge seiner technischen Eigenart und Zweckbestimmung auf eine zu einem Patenteingriff führende Benutzung zugeschnitten und zu einem entsprechenden Gebrauch angeboten wird (BGH, GRUR 2005, 848, 851 - Antriebsscheibenaufzug; OLG Düsseldorf, Urt. v. 22.02.2018 - 2 U 20/17, BeckRS 2018, 9235 Rn. 78).

  • BGH, 10.05.2016 - X ZR 114/13

    Wärmetauscher - Patentverletzungsprozess: Ermittlung des Sinngehalts eines

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.12.2022 - 15 U 65/21
    Die Ermittlung des Sinngehalts eines Unteranspruchs kann jedoch anerkanntermaßen zur richtigen Auslegung des Hauptanspruchs beitragen (BGH, GRUR 2016, 1031 Rn. 15 - Wärmetauscher).

    Rückschlüsse von der Beschaffenheit des Zusatzmerkmals auf das "richtige" Verständnis des Hauptanspruchs lassen sich in diesem Fall regelmäßig nicht, jedenfalls aber nicht ohne weiteres ziehen (BGH, GRUR 2016, 1031 Rn. 15 - Wärmetauscher; GRUR 2021, 45 Rn. 28 - Signalumsetzung).

  • BGH, 04.05.2004 - X ZR 48/03

    Flügelradzähler

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.12.2022 - 15 U 65/21
    Insoweit kann offen bleiben, ob es sich bei dem das aerosolbilde Substrat umfassenden Rauchartikel trotz seiner Benennung im Patentanspruch (vgl. dazu BGH, GRUR 2004, 758, 761 - Flügelradzähler; GRUR 2007, 769 Rn. 18 - Pipettensystem; GRUR 2007, 773 Rn. 14 - Rohrschweißverfahren; GRUR 2015, 467 Rn. 57 - Audiosignalcodierung) nicht um ein wesentliches Element der Erfindung im Sinne von § 10 Abs. 1 PatG handelt, weil der Teil des Rauchartikels mit dem aerosolbildenden Substrat lediglich passiv die Wärme empfängt, die von der Heizvorrichtung des Rauchsystems mit ihren zwei Heizelementen erzeugt und abgegeben wird, ohne irgendeinen Einfluss darauf zu haben, wie, wo und wann die Wärme an das aerosolbildende Substrat abgegeben wird, und das aerosolbildende Substrat daher lediglich als bloßes Objekt derjenigen Behandlung anzusehen ist, die das Rauchsystem bereitstellt und vorgibt.

    Der Tatbestand der mittelbaren Patentverletzung enthält kein absolutes Verbot der Lieferung von Mitteln, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, sondern greift nur dann ein, wenn die Mittel nicht nur zur Benutzung der Erfindung in objektiver Hinsicht geeignet, sondern durch die Angebotsempfänger und/oder Abnehmer der Mittel hierzu auch bestimmt sind (BGHZ 159, 76 = GRUR 2004, 758 - Flügelradzähler; BGH, GRUR 2005, 848, 851 - Antriebsscheibenaufzug; OLG Düsseldorf, Urt. v. 22.02.2018 - 2 U 20/17, BeckRS 2018, 9235 Rn. 77).

  • BGH, 09.01.2007 - X ZR 173/02

    Haubenstretchautomat

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.12.2022 - 15 U 65/21
    Da dieses Tatbestandsmerkmal schwer darzulegen und zu beweisen ist, sieht § 10 Abs. 1 PatG vor, dass es zum Nachweis des Handlungswillens des Abnehmers und der Kenntnis und des Wollens des Anbietenden oder Lieferanten genügt, dass das Bestimmtsein der Mittel zur unmittelbar patentverletzenden Verwendung auf Grund der Umstände offensichtlich ist, so dass zur Feststellung dieses Tatbestandsmerkmals auf Erfahrungen des täglichen Lebens zurückgegriffen werden kann (BGH, GRUR 2005, 848, 851 - Antriebsscheibenaufzug; GRUR 2006, 839 Rn. 22 - Deckenheizung; GRUR 2007, 679 Rn. 35 - Haubenstretchautomat).

    So kann die Erfahrung dafür sprechen, dass ein Mittel zur Benutzung der Erfindung durch die Abnehmer bestimmt wird, wenn der Anbieter oder Lieferant eine klagepatentgemäße Verwendung des Mittels empfiehlt (BGH, GRUR 2001, 228 - Luftheizgerät; GRUR 2005, 848, 851 - Antriebsscheibenaufzug; GRUR 2007, 679 Rn. 35 - Haubenstretchautomat; GRUR 2013, 713 Rn. 19 - Fräsverfahren).

  • BGH, 05.10.2016 - X ZR 21/15

    Patentverletzungsverfahren: Auslegung eines Patentanspruchs im Hinblick auf die

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.12.2022 - 15 U 65/21
    Gleiche Begriffe im Zusammenhang eines Patentanspruchs haben anerkanntermaßen im Zweifel auch die gleiche Bedeutung (BGH, GRUR 2017, 152 Rn. 17 - Zungenbett).

    Ein unterschiedliches Verständnis eines Begriffs im Oberbegriff und im Kennzeichen eines Patentanspruchs oder sonst in unterschiedlichen Zusammenhängen kommt nur dann in Betracht, wenn die Auslegung des Patentanspruchs in seiner Gesamtheit unter Berücksichtigung der Beschreibung und der Zeichnungen ein solches Verständnis ergibt (BGH, GRUR 2017, 152 Rn. 17 - Zungenbett).

  • BGH, 13.06.2006 - X ZR 153/03

    "Deckenheizung"; Begriff der mittelbaren Patentverletzung; Anforderungen an die

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.12.2022 - 15 U 65/21
    Dieser besitzt die alleinige Verfügungsmacht über den gelieferten Gegenstand, nur er kann daher die Entscheidung treffen, das ihm angebotene oder gelieferte Mittel unter Benutzung der Erfindung zu verwenden (BGH, GRUR 2005, 848, 851 - Antriebsscheibenaufzug; GRUR 2006, 839 Rn. 22 - Deckenheizung; OLG Düsseldorf, Urt. v. 21.03.2013 - 2 U 73/09, BeckRS 2013, 12504; Urt. v. 22.02.2018 - 2 U 20/17, BeckRS 2018, 9235 Rn. 77).

    Da dieses Tatbestandsmerkmal schwer darzulegen und zu beweisen ist, sieht § 10 Abs. 1 PatG vor, dass es zum Nachweis des Handlungswillens des Abnehmers und der Kenntnis und des Wollens des Anbietenden oder Lieferanten genügt, dass das Bestimmtsein der Mittel zur unmittelbar patentverletzenden Verwendung auf Grund der Umstände offensichtlich ist, so dass zur Feststellung dieses Tatbestandsmerkmals auf Erfahrungen des täglichen Lebens zurückgegriffen werden kann (BGH, GRUR 2005, 848, 851 - Antriebsscheibenaufzug; GRUR 2006, 839 Rn. 22 - Deckenheizung; GRUR 2007, 679 Rn. 35 - Haubenstretchautomat).

  • BGH, 02.03.1999 - X ZR 85/96

    Spannschraube

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.12.2022 - 15 U 65/21
    Merkmale und Begriffe des Patentanspruchs sind zwar regelmäßig so zu deuten sind, wie dies angesichts der ihnen nach dem offenbarten Erfindungsgedanken zugedachten technischen Funktion angemessen ist (vgl. BGH, GRUR 1999, 909 - Spannschraube; GRUR 2009, 655 - Trägerplatte).
  • BGH, 14.06.2016 - X ZR 29/15

    Pemetrexed - Europäisches Patent: Voraussetzungen einer Patentverletzung mit

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.12.2022 - 15 U 65/21
    Die gebotene funktionale Betrachtung darf bei räumlich-körperlich definierten Merkmalen aber nicht dazu führen, dass ihr Inhalt auf die bloße Funktion reduziert und das Merkmal in einem Sinne interpretiert wird, der mit der räumlich-körperlichen Ausgestaltung, wie sie dem Merkmal eigen ist, nicht mehr in Übereinstimmung steht (vgl. BGH, GRUR 2016, 921 Rn. 30 ff. - Pemetrexed; Senat, Urt. v. 09.06.2022 - I-15 U 67/17, GRUR-RS 2022, 16207 Rn. 70 - Blasenkatheter-Set II; Urt. v. 23.09.2021 - I-15 U 29/20; Urt. v. 11.03.2021 - I-15 U 87/19, GRUR-RS 2021, 14804 Rn. 49 - Abstandsgewirk; Urt. v. 19.09.2019 - 15 U 36/15, GRUR-RS 2019, 44914 Rn. 44 - Türbandscharnier; Urt. v. 28.05.2015 - I-15 U 109/14, BeckRS 2015, 16125 Rn. 65 - Mikrometer; Urt. v. 14.08.2014 - I-15 U 15/14, GRUR-RS 2014, 21710 - Stimmventil; Urt. v. 09.06.2022 - I-15 U 67/17; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2014, 185, 188 - WC-Sitzgelenk; Urt. v. 26.11.2020 - 2 U 65/19, GRUR-RS 2020, 37856 Rn. 69 - Trägerplatte).
  • BGH, 27.02.2007 - X ZR 38/06

    Pipettensystem

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.12.2022 - 15 U 65/21
    Insoweit kann offen bleiben, ob es sich bei dem das aerosolbilde Substrat umfassenden Rauchartikel trotz seiner Benennung im Patentanspruch (vgl. dazu BGH, GRUR 2004, 758, 761 - Flügelradzähler; GRUR 2007, 769 Rn. 18 - Pipettensystem; GRUR 2007, 773 Rn. 14 - Rohrschweißverfahren; GRUR 2015, 467 Rn. 57 - Audiosignalcodierung) nicht um ein wesentliches Element der Erfindung im Sinne von § 10 Abs. 1 PatG handelt, weil der Teil des Rauchartikels mit dem aerosolbildenden Substrat lediglich passiv die Wärme empfängt, die von der Heizvorrichtung des Rauchsystems mit ihren zwei Heizelementen erzeugt und abgegeben wird, ohne irgendeinen Einfluss darauf zu haben, wie, wo und wann die Wärme an das aerosolbildende Substrat abgegeben wird, und das aerosolbildende Substrat daher lediglich als bloßes Objekt derjenigen Behandlung anzusehen ist, die das Rauchsystem bereitstellt und vorgibt.
  • BGH, 04.02.2010 - Xa ZR 36/08

    Gelenkanordnung

  • BGH, 27.02.2007 - X ZR 113/04

    Rohrschweißverfahren

  • BGH, 15.04.2010 - Xa ZB 10/09

    Walzenformgebungsmaschine

  • BGH, 07.05.2013 - X ZR 69/11

    Fräsverfahren

  • BGH, 03.02.2015 - X ZR 69/13

    Audiosignalcodierung - Mittelbare Verletzung eines Patents für ein Verfahren zur

  • OLG Düsseldorf, 07.11.2013 - 2 U 29/12

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents für ein WC-Sitzgelenk mit einer

  • BGH, 13.01.2015 - X ZR 41/13

    Patentfähigkeit: Definition eines einer Erfindung zugrunde liegenden technischen

  • BGH, 12.02.2009 - Xa ZR 116/07

    Trägerplatte

  • BGH, 01.03.2011 - X ZR 72/08

    Kosmetisches Sonnenschutzmittel III

  • BGH, 10.10.2000 - X ZR 176/98

    Luftheizgerät; Voraussetzung der mittelbaren Patentverletzung

  • BGH, 09.01.2018 - X ZR 14/16

    Patentnichtigkeitssache: Definition des Fachmanns - Wärmeenergieverwaltung

  • BGH, 05.05.1998 - X ZR 57/96

    "Regenbecken"; Auslegung eines europäischen Patents

  • BGH, 24.07.2012 - X ZR 126/09

    Leflunomid

  • OLG Köln, 30.11.2017 - 15 U 67/17

    Umfang und Inhalt des postmortalen Persönlichkeitsrechts

  • OLG Düsseldorf, 21.03.2013 - 2 U 73/09

    Bus- und Bahn-Chipkarte

  • OLG Düsseldorf, 19.09.2019 - 15 U 36/15
  • OLG Düsseldorf, 11.11.2021 - 15 U 25/20

    Ansprüche wegen Verletzung eines auch mit Wirkung für die Bundesrepublik

  • OLG Düsseldorf, 13.08.2020 - 2 U 10/19
  • BGH, 17.09.2020 - X ZR 147/18

    Signalumsetzung

  • OLG Düsseldorf, 28.05.2015 - 15 U 109/14

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents für ein Mikrometer

  • OLG Düsseldorf, 23.09.2021 - 15 U 29/20

    Parallelentscheidung zu OLG Düsseldorf 15 U 30/20 v. 23.09.2021

  • OLG Düsseldorf, 14.08.2014 - 15 U 15/14

    Abweisung der Klage wegen Verletzung eines Patents für ein Stimmventil mit Filter

  • OLG Düsseldorf, 11.03.2021 - 15 U 87/19

    Ansprüche wegen Patentverletzung; Patent für ein Abstandsgewirk

  • BSG, 13.08.2019 - B 2 U 65/19 B

    Unzureichend begründete Nichtzulassungsbeschwerde

  • OLG Düsseldorf, 01.02.2024 - 15 U 17/23
    Eine solche kann grundsätzlich nur dann ausgesprochen werden, wenn das angebotene oder gelieferte Mittel technisch und wirtschaftlich sinnvoll ausschließlich in patentverletzender Art und Weise verwendet werden kann (BGH, GRUR 2006, 839, Rn. 27 - Deckenheizung; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 24.01.2022, Az.: I-15 U 65/21, GRUR-RS 2022, 1513, Rn. 9 - Tabaksticks I).
  • OLG Düsseldorf, 13.07.2023 - 2 U 79/22

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents für ein Flüssigkeitszufuhrgerät

    Nach der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (Beschluss vom 24.01.2022 - I-15 U 65/21) ist eine patentfreie Verwendungsmöglichkeit nur dann relevant, wenn es sich bei ihr um eine real existierende oder zumindest greifbar absehbare Gebrauchsalternative handelt, während die bloß theoretische Aussicht, dass es künftig vielleicht eine patentfreie Gebrauchsmöglichkeit geben könnte, belanglos ist.
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